AGB's
1. Anmeldung bzw. Abschluss des Ausstellervertrags
1.1. Anmeldeunterlagen
Die Anmeldeunterlagen müssen dem Messeveranstalter vom Aussteller ordnungsgemäss ausgefüllt und termingerecht eingereicht werden. Mit der Anmeldung anerkennt der Aussteller für sich und seine Angestellten oder Beauftragten die "Allgemeinen Vertragsbedingungen" als verbindlich.
1.2 Annahme der Anmeldung und Widerruf der Annahme
Grundsätzlich entscheidet der Messeveranstalter allein und endgültig über die Annahme der Anmeldung. Diese kann ohne Begründung und Kostenfolge zurückgewiesen werden. Der Messeveranstalter ist berechtigt, die erteilte Zulassung jederzeit zu widerrufen, wenn es sich herausstellt, dass diese aufgrund falscher Annahmen oder Angaben erfolgte.
1.3. Standplatzzuteilung
Der Messeveranstalter ist bestrebt, aber nicht verpflichtet, die Wünsche des Ausstellers bezüglich Standort und Standgrösse zu berücksichtigen. Der Messeveranstalter ist berechtigt, die Standzuteilung in zumutbarem Rahmen abweichend von den gewünschten Massen oder Standformen vorzunehmen, wenn das Platzierungskonzept oder das Gesamtbild der Messe dies erfordert. Der Messeveranstalter haftet nicht für irgendwelche Folgen, die sich für den Aussteller aus der besonderen Lage oder Umgebung des zugeteilten Standplatzes ergeben könnten. Für die Zuteilung sind in erster Linie die Zugehörigkeit der angemeldeten Objekte zum Thema und ihre fachliche Einordnung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Messe entscheidend.
2. Vertrag
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2.1. Zustandekommen des Ausstellervertrags
2.1.1. Zustandekommen des Vertrags
Der Ausstellervertrag bezieht sich ausschliesslich auf die hier bezeichnete Messe. Mit der Bestätigung dieser Anmeldung durch die Messeleitung wird ein rechtsgültiger Ausstellervertrag abgeschlossen.
2.1.2. Anspruch auf Zulassung
Der Anspruch auf Zulassung entsteht mit dem Zustandekommen des Vertrags.
2.1.3. Persönliche Vertragserfüllung
Die Rechte des Ausstellers aus dem Ausstellervertrag sind nicht übertragbar. Für den Eintritt eines Dritten in die Rechtsstellung des Ausstellers gemäss Ausstellervertrag ist der Abschluss eines neuen Ausstellervertrags notwendig, welcher von der Messeleitung ohne weiteres verweigert werden kann.
2.2. Rücktritt vom Vertrag
Verzichtet ein Aussteller vor abgeschlossener Standzuteilung (Zustellung der "Definitiven Standzuteilung") auf seine Teilnahme, so hat er eine Umtriebsentschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, auch dann, wenn der Stand später noch vermietet werden kann. Erfolgt der Verzicht nach abgeschlossener Standzuteilung (Zustellung der "Definitiven Standzuteilung"), so haftet der Aussteller für die volle Standmiete und allfällige Nebenkosten. Bei einer allfälligen Weitervermietung des Standes kann der Betrag vom Messeveranstalter reduziert werden.
2.3. Nichtbezug des Standplatzes
Über Standplätze, die bei Messeeröffnung noch nicht bezogen sind, kann der Messeveranstalter anderweitig verfügen. Der Anspruch des Ausstellers auf seinen Platz fällt ohne weiteres dahin. Der Aussteller haftet jedoch für die volle Platzmiete und die Nebenkosten sowie für allfällige weitere Schäden des Veranstalters.
2.4. Verzicht auf Durchführung
Bei Verzicht auf Durchführung der Messe infolge nicht voraussehbarer politischer oder wirtschaftlicher Ereignisse, höherer Gewalt oder wegen erheblicher Erhöhung der Risiken stehen den Ausstellern keinerlei Ersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter zu.
2.5. Zahlungskonditionen
Gesamter Betrag wird innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig. Diese wird 2 Monate vor Beginn des Anlasses zugestellt.
2.6. Zahlungsrückstand des Ausstellers
Bezahlt der Aussteller die Standmiete nicht fristgerecht, wird ihm eine letzte Zahlungsfrist von 10 Tagen eingeräumt. Nach unbenütztem Ablauf dieser Nachfrist ist die Messeleitung berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen und dem Aussteller den Zutritt und Zugang zum vereinbarten Standplatz zu verweigern. Kann der Standplatz in der Folge nicht anderweitig vergeben werden, haftet der Aussteller ungeachtet des ihm auferlegten Zutritts- und Zugangsverbots für die vereinbarte Standmiete in voller Höhe.
2.7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Im Verhältnis zwischen dem Messeveranstalter und den Ausstellern gilt Gerichtsstand Lenzburg AG. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.
3. Vertretene Firmen/Mitaussteller
Mitaussteller müssen auf der Anmeldung aufgeführt werden. Sie bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Messeveranstalters. Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Firma in Erscheinung treten, sei es durch Anschriften oder Prospekte.
4. Bewachung
Während der gesamten Messedauer sowie in der Nacht und während der Auf- und Abbauzeiten wird durch den Messeveranstalter eine ausreichende überwachung gewährleistet.
5. Behördliche Bewilligungen, rechtlich verbindliche Vorschriften, Barverkauf
Die Messeaussteller sind gehalten, die für die Messe nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen und rechtlich verbindliche Vorschriften einzuhalten. Eine Haftung des Messeveranstalters für irgendein behördliches Verbieten von Werbung oder Verkaufshandlungen wird nicht übernommen. Der Messeveranstalter entscheidet über die generelle Zulässigkeit von Barverkäufen.
6. Verteilung von Prospekten und Klebern
Die Prospektverteilung ist nur auf der eigenen Ausstellungsfläche gestattet. Die Abgabe von Klebern, Ballons und Kaugummis ist untersagt.
7. Musik, Ton, Lärm
Musik-, Showdarbietungen, Lautsprecherdurchsagen und Maschinenlärm an Ausstellerständen müssen vorgängig mit dem Veranstalter abgesprochen werden. Es ist auf das Interesse der anderen Aussteller Rücksicht zu nehmen. Musikdarbietungen müssen vor der Ausstellung der SUISA angemeldet werden. Die Veranstalter lehnen jede Haftung ab.
8. Hausrecht
Den Anweisungen des Messeveranstalters sowie den Bewachungsdiensten der Securitrans AG und der SBB ist während der gesamten Messe Folge zu leisten. Firmen, die den Vorschriften des Messeveranstalters zuwiderhandeln, können von diesem mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Sie haften für den vollen Betrag der Standmiete und alle Nebenkosten.
9. Unfallverhütung/Feuerpolizeiliche Sicherheitsmassnahmen
Von den Ausstellern sind alle Vorkehrungen zur Unfallverhütung zu treffen. Näheres ist in der Messebetriebsordnung/ Ausstellerdokumentation unter den Punkten 2 und 3 festgehalten.
10. Haftungsausschluss
Der Messeveranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für Ausstellungsgüter und Standeinrichtungen.
11. Versicherung
Der Messeveranstalter schliesst automatisch für sich und jeden Aussteller und Mitaussteller und zu Lasten des Messeorganisators eine Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden gegenüber anderen Ausstellern und gegenüber Besuchern ab.